FG München - Urteil vom 22.07.2002
6 K 5748/00
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Vorsatz bei Nichtangabe von Zinsen aus abgezinstem Sparbrief; Einkommensteuer 1989

FG München, Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 5748/00

DRsp Nr. 2002/18122

Vorsatz bei Nichtangabe von Zinsen aus abgezinstem Sparbrief; Einkommensteuer 1989

Den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wer laienhaft erkennen kann, dass Zinseinkünfte eine Besteuerung auslösen. Dies gilt auch für Fälle, in denen - wie bei einem abgezinsten Sparbrief - die Zinserträge zusammengeballt am Ende der Laufzeit zufließen.

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist seit einem Arbeitsunfall ... schwerstbehindert und erhält eine Dauerrente. Er ist nicht mehr imstande, sich selbst zu versorgen. Seine Pflege hat die Klägerin übernommen. Außerdem bewirtschaftete sie einen kleineren landwirtschaftlichen Familienbetrieb.

Die Eheleute bezogen im Streitjahr 1989 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierzu reichten sie im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2001 zwei Bescheinigungen der X-Bank ein, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird. Daraus ergeben sich folgende Einnahmen:

Girokonto Nr. ...

10,70 DM

Sparkonto Nr. ...

187,07 DM

Festgeldkonto Nr. ...

1.099,73 DM

Geschäftskonto Nr. ...

21,00 DM

Zwischensumme

1.318,50 DM

Girokonto Nr. ...

95,31 DM

Sparkonto Nr. ...

431,34 DM

Abgezinster Sparbrief Nr. ...

(Laufzeit 6. Februar 1985 bis 6. Februar 1989)

40.081,50 DM