FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2005
12 K 493/00
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 974
EFG 2005, 761

Vorschaltung einer Gesellschaft zum Erhalt des vollen Vorsteuerabzugs aus einem Bauprojekt eines nach Durchschnittssätzen besteuernden Landwirts als Gestaltungsmissbrauch; Umsatzsteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 493/00

DRsp Nr. 2005/4803

Vorschaltung einer Gesellschaft zum Erhalt des vollen Vorsteuerabzugs aus einem Bauprojekt eines nach Durchschnittssätzen besteuernden Landwirts als Gestaltungsmissbrauch; Umsatzsteuer 1998

1. Es stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn ein Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert, zusammen mit Familienangehörigen eine GbR gründet, um ein zuvor von ihm geplantes Bauprojekt für seinen landwirtschaftlichen Betrieb (hier die Errichtung eines Schweinemaststalls mit Güllegrube) zu verwirklichen, wenn die Gesellschaft nicht über die nötigen Mittel zur Realisierung des Projekts verfügt, sondern diese im Wesentlichen von dem Landwirt in die Gesellschaft eingebracht werden, und das Bauprojekt auch nicht auf einem eigenen Grundstück der Gesellschaft, sondern im Erbbaurecht auf einem im Alleineigentum des Landwirts stehenden Grundstück verwirklicht wird. Die Gesellschaft ist wegen dieser rechtsmissbräuchlichen Gestaltung nicht zum Vorsteuerabzug aus den Baukosten berechtigt. 2. Ertragsteuerlich bedeutsame Gründe können nicht zur Rechtfertigung einer aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht missbräuchlichen Gestaltung herangezogen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 ;

Tatbestand: