FG Berlin - Beschluss vom 04.03.2002
6 B 6333/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 597

Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG verfassungswidrig

FG Berlin, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 6 B 6333/01

DRsp Nr. 2002/9403

Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG verfassungswidrig

Die Neuregelung des § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Frage, ob die erzielten negativen Gewerbeeinkünfte in voller Höhe mit den übrigen positiven Einkünften bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1999 ausgeglichen werden können.

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und bezogen in den Vorjahren als angestellte Ingenieure Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (im Jahre 1995 z. B. in Höhe von rund 180.000 DM brutto). Aus einer Grundstücksgemeinschaft erzielt der Antragsteller regelmäßig positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (1995: rund 278.000 DM, 1999: 522.584 DM). Die Antragstellerin erzielte im Jahre 1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 7.258 DM.