FG Köln - Urteil vom 09.03.2010
13 K 3181/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 7 S 2; KStG § 8 Abs. 7 S 3; AEUV Art. 108 Abs. 3 S 2; EG Art. 88; KStG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 1345

Vorschrift des § 8 Abs. 7 KStG mit EG-Recht vereinbar

FG Köln, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 13 K 3181/05

DRsp Nr. 2010/11784

Vorschrift des § 8 Abs. 7 KStG mit EG-Recht vereinbar

1. Das Unterhalten eines - dauerdefizitären - Parkhauses in einem angemieteten Gebäude erfolgt aus verkehrspolitischen Gründen i.s.d. § 8 Abs. 7 KStG. 2. Dem dauerdefizitären Bereich sind auch Sanierungsaufwendungen für den Unterhalt des Parkhauses zuzurechnen. 3. § 8 Abs. 7 KStG wird nicht vom Anwendungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 2 AEUV (früher: Art. 88 EG) erfasst.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 7 S 2; KStG § 8 Abs. 7 S 3; AEUV Art. 108 Abs. 3 S 2; EG Art. 88; KStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die steuerrechtliche Behandlung der Zusammenfassung eines kommunalen Versorgungsunternehmens mit einem Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -. Sie ist im Jahr 1987 aus der Umwandlung der Stadtwerke K, einem Eigenbetrieb der Stadt, in eine GmbH hervorgegangen. Das Stammkapital in Höhe von 3 Millionen DM wurde von der Stadt K in voller Höhe übernommen. Der Geschäftsgegenstand der Klägerin war ausweislich des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 1987 die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen Wirtschaft mit Wasser und die Beteiligung an anderen Versorgungsunternehmen.