BFH - Beschluß vom 01.02.2000
VII R 88/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; schlafender Richter

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen VII R 88/99

DRsp Nr. 2000/4668

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; schlafender Richter

1. Nach der BFH-Rspr. erfordert die Rüge, das Gericht sei wegen eines schlafenden Richters nicht vorschriftgemäß besetzt gewesen, die Angabe konkreter Tatsachen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen. Erst nach schlüssiger Darlegung, aus welchen Tatsachen der Kl. schließt, dass ein Richter den wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte, ist Raum für eine entsprechende Beweiserhebung des Revisionsgerichts. 2. Nicht jede vorübergehende Ermüdung eines Richters hindert ihn daran, der Verhandlung zu folgen und die Vorgänge so zu bearbeiten, wie es erforderlich ist, um sich über die Streitsache aus dem vollen Inhalt der mündlichen Verhandlung ein Urteil zu bilden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: