Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften Geschäftsverteilungsplan
BFH, Beschluß vom 29.01.1992 - Aktenzeichen VIII K 4/91
DRsp Nr. 1996/11219
Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften Geschäftsverteilungsplan
»1. Mängel eines nach § 21 g Abs. 2GVG aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans führen grundsätzlich nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts i.S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1ZPO i.V.m. § 134FGO.2. Wird die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mit der Begründung beantragt, das Beschwerdegericht sei bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1ZPO), so ist der Wiederaufnahmeantrag nur zulässig, wenn die zur Begründung des Mangels vorgetragenen Tatsachen eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergeben.«