BFH - Urteil vom 20.07.2004
VII R 45/01
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 40 Art. 202 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 260
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3025/00

Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

BFH, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII R 45/01

DRsp Nr. 2004/18144

Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

1. Gem. Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. § 21 TabakStG entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. "Vorschriftswidriges Verbringen" in diesem Sinne ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 ZK und des Art. 177 Anstr. 2 ZK.2. Der Begriff des "Verbringens" ist dahin zu verstehen, dass die Ware mit dem Handlungswillen einer bestimmten Person in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert wird.3. Ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren liegt u. a. dann vor, wenn die bei der Zollstelle eingetroffenen Waren entgegen Art. 40 ZK nicht von der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, gestellt werden. Die Gestellungspflicht erstreckt sich auf alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, also auch auf solche, die in Verstecken des Fahrzeugs, in dem sie befördert werden, verheimlicht werden.4. Die gestellungspflichtigen Personen i. S. des Art. 40 ZK sind die Personen, welche die Waren anzumelden haben, d. h. diejenigen, die als Fahrer des Fahrzeugs die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 40 Art. 202 ;

Gründe: