Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12O 115/16) einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 94.880,00 € festzusetzen.
2.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.02.2019.
Die Klagepartei verlangt von den Beklagten einen Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten.
In den Jahren 2003/2004 ließ der Kläger die Kläger die Gemeindestraße "D." im Ortsteil X. neu erstellen. Der Beklagte zu 1) wurde mit der Projektplanung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 1-9) betraut. Die Beklagte zu 2) erhielt den Zuschlag für die Bauausführung. Die
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|