OLG Bamberg - Beschluss vom 08.01.2019
1 U 152/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 203; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 640;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 115/16

Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten für StraßenbauarbeitenVerjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter ObjektbetreuungBeginn der fünfjährigen VerjährungsfristAbnahme des WerkesVorbehaltene Mängel

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 1 U 152/18

DRsp Nr. 2019/13083

Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten für Straßenbauarbeiten Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Objektbetreuung Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist Abnahme des Werkes Vorbehaltene Mängel

Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt mit der Abnahme des Werkes auch für Mängel, die sich der Bauherr bei der Abnahme vorbehalten hat.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12O 115/16) einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 94.880,00 € festzusetzen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.02.2019.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 203; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 640;

Gründe

Die Klagepartei verlangt von den Beklagten einen Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten.

In den Jahren 2003/2004 ließ der Kläger die Kläger die Gemeindestraße "D." im Ortsteil X. neu erstellen. Der Beklagte zu 1) wurde mit der Projektplanung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 1-9) betraut. Die Beklagte zu 2) erhielt den Zuschlag für die Bauausführung. Die VOB/B 2002 wurden vereinbart. Von März 2003 bis Juni 2004 führte die Beklagte zu 2) die Straßenbauarbeiten aus, wobei sie mit den Asphaltarbeiten die P. GmbH & Co. KG beauftragte.