OLG Naumburg - Urteil vom 11.07.2019
1 U 116/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2020, 120
MDR 2019, 1377
NJW-RR 2019, 1485
NZBau 2019, 779
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 145/14

Vorschuss zur Selbstvornahme und Schadensersatz nach Erwerb von mangelhaftem WohnungseigentumKürzung von SachverständigenkostenErstattungsfähige SachverständigenkostenNotwendiger Aufwand

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 U 116/18

DRsp Nr. 2019/13234

Vorschuss zur Selbstvornahme und Schadensersatz nach Erwerb von mangelhaftem Wohnungseigentum Kürzung von Sachverständigenkosten Erstattungsfähige Sachverständigenkosten Notwendiger Aufwand

1. Sachverständigenkosten des Bestellers sind als Schadensersatz neben der Leistung zu erstatten.2. Erstattungsfähig ist der Aufwand, der es dem Besteller erlaubt, Ursache und Ausmaß des Mangels zuverlässig zu ermitteln, was bei Mängeln nicht ganz untergeordneter Bedeutung normalerweise nicht zu beanstanden ist.3. Dabei ist nur der notwendige Aufwand, der sich danach richtet, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, ersatzfähig.4. Ein Geschädigter ist hingegen nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Januar 2019 verkündete Endurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 7.756,02 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2014 zu zahlen.