Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 20.10.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Beschwerdekammer - vom 25.08.2016 (Az.: 2-09 T 395/16) wird zurückgewiesen.
I.
Unter dem 18.01.2016 beantragte die Gläubigerin gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Vollstreckungsgericht - die Festsetzung der bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten. Mit Kostenrechnung vom 29.01.2016 forderte die Kostenbeamtin einen Vorschuss für erforderliche Zustellungen gemäß GKG -KV Nr. 9002 in Höhe von € 3,50.
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