BGH - Beschluss vom 26.04.2022
VIII ZR 364/20
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1307
NZM 2022, 957
ZMR 2023, 263
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 27/18
LG Duisburg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 123/19

Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln; Schadensersatzanspruch statt der Leistung

BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 364/20

DRsp Nr. 2022/11845

Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln; Schadensersatzanspruch statt der Leistung

1. Es ist geklärt, dass Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden können. Auch der Umstand, dass der Geschädigte das Eigentum - oder wie hier das Erbbaurecht - an dem Grundstück veräußert, schließt eine solche Bemessung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus.2. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistungserbringung auffordert, ihm eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt und diese Frist verstreicht, ohne dass der Mieter seine Verpflichtung erfüllt. Der Gläubiger muss dabei in seinem mit Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Ferner beabsichtigt der Senat, die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 634 Nr. 4; BGB § Abs. ;