Die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wirksam erhoben. Sie hat indes keinen Erfolg --teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--; s. dazu Art.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|