BFH - Beschluss vom 18.03.2003
X B 144/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 22 Nr. 1 Buchst. a § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1048

Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen X B 144/99

DRsp Nr. 2003/8408

Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

1. Die Rechtsfrage, ob Zahlungen in eine Pensionskasse als vorweggenommene WK bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Nach höchstrichterlicher Rspr. sind Beiträge eines ArbN zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen WK gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG. Sie sind lediglich als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 22 Nr. 1 Buchst. a § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Gründe:

Die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wirksam erhoben. Sie hat indes keinen Erfolg --teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--; s. dazu Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, S. 61 ff.), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.