BFH - Beschluss vom 07.07.2005
XI B 134/03
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1755
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 497/99

Vorsorgeaufwendungen: Kürzung Vorwegabzug, Verzicht auf Pensionszusage

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen XI B 134/03

DRsp Nr. 2005/12793

Vorsorgeaufwendungen: Kürzung Vorwegabzug, Verzicht auf Pensionszusage

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen selbst dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 2 und 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist, und dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückgängig zu machen ist, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird oder in späteren Jahren auf die Pensionszusage verzichtet wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Er hat lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhoben. Mit der Geltendmachung einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung in einem Einzelfall wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht schlüssig dargetan.