1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Aufwendungen haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger werden beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Die Klägerin ist römisch-katholisch. Der Kläger ist nicht kirchensteuerpflichtig.
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