FG München - Urteil vom 01.08.2013
5 K 758/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 3a; EStG § 51a; AO § 31 Abs. 1 S. 1; Bayer. KirchStG Art. 1; Bayer. KirchStG Art. 8 Abs. 2; Bayer. KirchStG Art. 9; AVKirchStG Art. 12; AVKirchStG Art. 17 Abs. 2;

Vorsorgeaufwendungen, Unterlassung der Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen des glaubensverschiedenen Ehegatten an das Kath. Kirchensteueramt

FG München, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 758/13

DRsp Nr. 2013/24713

Vorsorgeaufwendungen, Unterlassung der Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen des glaubensverschiedenen Ehegatten an das Kath. Kirchensteueramt

Soweit sich die zusammenveranlagten Kläger dagegen wenden, dass das FA neben ihren jeweiligen Einkünften und ihres zu versteuernden Einkommens auch die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer an das Kath. Kirchensteueramt meldet, entspricht dies der Gesetzeslage, ist vom Steuergeheimnis gedeckt und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Aufwendungen haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3a; EStG § 51a; AO § 31 Abs. 1 S. 1; Bayer. KirchStG Art. 1; Bayer. KirchStG Art. 8 Abs. 2; Bayer. KirchStG Art. 9; AVKirchStG Art. 12; AVKirchStG Art. 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger werden beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Die Klägerin ist römisch-katholisch. Der Kläger ist nicht kirchensteuerpflichtig.