Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 2.326 DM in die Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzuges in Höhe von 16 v.H. im Rahmen des Sonderausgabenabzuges einzubeziehen sind.
Der Kläger war im Streitjahr 1998 in zwei Beschäftigungsverhältnissen tätig.
Zum einen war er Angestellter bei der Firma A GmbH. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit belief sich auf 26.850 DM. Daneben war er als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma B GmbH tätig. Seine Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis betrugen 2.326 DM.
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