FG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2003
15 K 1436/01 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a. ; EStG § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1081
EFG 2003, 1085

Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug-Kürzung; Zukunftssicherungsleistungen; Beitragsfreie Einnahmen; Weiteres Beschäftigungsverhältnis; Bemessungsgrundlage - Gesamtlohn als Bemessungsgrundlage für Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 15 K 1436/01 E

DRsp Nr. 2003/8472

Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug-Kürzung; Zukunftssicherungsleistungen; Beitragsfreie Einnahmen; Weiteres Beschäftigungsverhältnis; Bemessungsgrundlage - Gesamtlohn als Bemessungsgrundlage für Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen

Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen sind auch dann sämtliche Einnahmen des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn dieser lediglich im Rahmen eines von zwei (gleichzeitig ausgeübten) Beschäftigungsverhältnissen Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers bezogen hat.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a. ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 2.326 DM in die Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzuges in Höhe von 16 v.H. im Rahmen des Sonderausgabenabzuges einzubeziehen sind.

Der Kläger war im Streitjahr 1998 in zwei Beschäftigungsverhältnissen tätig.

Zum einen war er Angestellter bei der Firma A GmbH. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit belief sich auf 26.850 DM. Daneben war er als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma B GmbH tätig. Seine Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis betrugen 2.326 DM.