Streitig ist, ob Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die zusammen veranlagten Kläger haben bei der Geburt ihres Sohnes Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen. Dafür haben sie im Jahr 2003 einen Betrag von 1.800 Euro aufgewandt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2003 begehren die Kläger, diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 10. Mai 2004 diese Aufwendungen nicht. Hiergegen erhoben die Kläger erfolglos Einspruch. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 wird Bezug genommen.
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