I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft Luxemburgischen Rechts; sie wird in Luxemburg als Mehrwertsteuerpflichtige behandelt. Sie betreibt ein Transportunternehmen mit in Luxemburg registrierten Fahrzeugen. Dort unterhielt sie auch ein Büro. Ihre Gesellschafter waren in Deutschland ansässig und betrieben auch hier ein Transportunternehmen.
Die Klägerin beantragte die Vergütung von Vorsteuern aus Leistungsbezügen der Jahre 1990 bis 1992 im Verfahren nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980/1991.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) lehnte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Klägerin um ein im Inland ansässiges Unternehmen handele; der Ort der Geschäftsleitung befinde sich im Inland. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
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