Streitig ist die Frage, ob die Klägerin Vorsteuern aus der Zeit der Gründung eines Goldschmiede- und Schmuckgeschäftes abziehen kann.
Der Vater der Klägerin hatte in der Vergangenheit in der W. straße in W. ein Geschäft als Schmuckhändler geführt. Dieses wurde aus Altersgründen aufgegeben und stand leer. Während der Zeit des Bestehens des Geschäfts hatte die Klägerin dort eine Ausbildung absolviert.
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