Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zur Ausbildung und Beschäftigung von Behinderten verschiedene Werkstätten und ein Zeltmateriallager (Zeltvermietung) unterhält.
Sie führte in den Streitjahren 1993 bis 1995 Umsätze aus, bei denen streitig ist, inwieweit sie gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) dem Regelsteuersatz, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlagen und nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei waren.
Nach einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte durch Zwischenurteil für Recht:
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