I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen auf dem Gebiet des Rohrleitungs-, Stahl- und Apparatebaus. Gesellschafter waren die S-GmbH als Komplementärin mit einem Anteil von 5 v.H. und S als alleiniger Kommanditist mit einem Anteil von 95 v.H.
Mit ihren Umsatzsteuererklärungen machte die Schuldnerin u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen des M geltend. Die Schuldnerin machte die in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben geltend; M erklärte sie als Betriebseinnahmen, wobei für ihn durch hohe Verluste aus Vermietung und Verpachtung dennoch keine Ertragsteuern anfielen. 72 v.H. der Netto-Rechnungsbeträge flossen an den Kommanditisten S zurück; 28 v.H. verblieben beim Rechnungsaussteller M.
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