I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1995) den Handel und die Reparatur von Landmaschinen und Kfz. Der Kfz-Handel war Aufgabe des Sohnes des Klägers.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer Firma A, Inhaber X, über die Lieferung von Kfz der Marke VW mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM geltend. Die Fahrzeuge waren aus Italien reimportiert worden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der Sohn des Klägers die Fahrzeuge direkt bei einem italienischen Händler bestellt und dabei mit diesem Anzahl, Typ und Ausstattung der zu liefernden Fahrzeuge abgesprochen. Die Fahrzeuge waren sodann durch Speditionen mit Sattelzügen direkt vom italienischen Lieferanten an den Unternehmensort des Klägers geliefert worden, wobei Letzterer die Transportkosten zu tragen hatte.
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