I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Umsatzsteueränderungsbescheid für 2000 vom 7. August 2003 den Abzug von gesondert berechneter Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Reinigungsfirma X. Die auf den Rechnungen angegebene Anschrift hatte sich als unzutreffend erwiesen. Nachforschungen nach dem Sitz der Rechnungsausstellerin blieben ohne Ergebnis.
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