I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betrieb u.a. einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Im Streitjahr (1996) erwarb sie vier in Italien hergestellte neue PKW von einem Lieferer, der sich und seine Anschrift auf den Rechnungen mit "W (inländische Anschrift)" bezeichnete. Die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend.
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