FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2011
6 K 1963/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 940

Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 6 K 1963/11

DRsp Nr. 2012/3008

Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Der Erblasser K. S., dessen Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne die Klägerin ist, errichtete auf dem Dach seines Einfamilienhauses in D, F-Straße Hausnummer eine Photovoltaikanlage als Auf-Dach-Montage-System.

Mit der Einspeisung des erzeugten Stroms erzielte er steuerpflichtige Umsätze.

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2007 machte er u.a. auch den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches geltend (Rechnung Firma G vom 09.10.2007 mit Ausweis von MwSt in Höhe von 1.363,59 €, Bl. 14/15 ESt-Akte und Rechnung vom 23.10.2007 mit MwSt-Ausweis in Höhe von 61,22 €, Bl. 17 ESt-Akte).