FG München - Urteil vom 27.07.2011
3 K 829/08
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 1; UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 4; UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 4;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 97

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Ausübung des Zuordnungswahlrechts Nachweis der unternehmerischen Zuordnung Mietvertrag als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erst im Zeitpunkt der Zahlung

FG München, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 3 K 829/08

DRsp Nr. 2011/19214

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Ausübung des Zuordnungswahlrechts Nachweis der unternehmerischen Zuordnung Mietvertrag als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erst im Zeitpunkt der Zahlung

1. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen in Form von objektiven Anhaltspunkten gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung ist dabei bereits bei Bezug des Gegenstands zu treffen (gewichtiges Indiz: Geltendmachung bzw. Unterlassung des Vorsteuerabzugs). 2. Spätere Absichtsänderungen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind. 3. Ein Mietvertrag, der auf beiden Seiten von derselben Person unterschrieben ist, welche zugleich Gemeinschafter der Ehegattengrundstücksgemeinschaft als auch Vorstand der Mieterin ist, stellt keinen solchen objektiven Nachweis dar. 4. Mietverträge erfüllen nur in Verbindung mit den entsprechenden monatlichen Abrechnungen die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.