I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen von Kfz, die von der A-GmbH ausgestellt worden waren.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1996 (Streitjahr), weil die A-GmbH als inländische Lieferantin nur vorgetäuscht worden sei, um die Erwerbsbesteuerung der tatsächlich von italienischen Händlern erworbenen Fahrzeuge zu vermeiden.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, ein Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und Stellung der Rechnung tatsächlich bestanden habe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 1996 V R 51/93 (BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).
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