Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn der Unternehmer das Finanzamt über ein zugrundeliegendes Kommissionsgeschäft unterrichtet und sogar aufgefordert hat, vor Auszahlung der Beträge den entsprechenden Zahlungseingang bei dem Kommittenten zu überwachen, da er nicht gewillt sei, später Rückerstattung zu leisten.
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