I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von einem ihrer Gesellschafter sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 empfangen hat und die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG 1980 als Vorsteuer abziehen kann.
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