1. Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 6. Januar 2003, durch den der Antragsgegner eine Vorsteuerkürzung bei Bauleistungen für ein geplantes Bürohaus vorgenommen hat, für das ursprünglich die Absicht bestand, einen Anteil von 6 % für Wohnzwecke zu nutzen und das auch tatsächlich entsprechend dem ursprünglichen Plan im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung für Wohnzwecke genutzt wurde. Der Antragsteller macht geltend, der Vorsteuerabzug sei uneingeschränkt zu gewähren, weil während des Bezugs der Bauleistungen zwischenzeitlich aufgrund einer Absichtsänderung auch diese Flächen gewerblich genutzt werden sollten. Dies ergebe sich aus einer Anfrage eines Mieters und aus einer internen Bauplanänderung.
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