FG München - Gerichtsbescheid vom 25.08.2011
14 K 3656 09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1335

Vorsteuerabzug bei einem nicht im Inland ansässigen Unternehmen

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 14 K 3656 09

DRsp Nr. 2012/2888

Vorsteuerabzug bei einem nicht im Inland ansässigen Unternehmen

Im Streitfall kommt der Vorsteuerabzug für den Erwerb des Flugzeugs nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Flugzeugs geltend machen kann und ob die von ihr getätigten Umsätze der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die am 13. Juni 2000 von A, B und C gegründet worden ist. Mit Vertrag vom 12. März 2003 veräußerte C seinen Anteil an der Gesellschaft an B. Alle Gesellschafter haben ihren Wohnort in Italien.

Zweck der Gesellschaft ist der Besitz und die Vercharterung von Flugzeugen, als Sitz der Gesellschaft wurde zunächst die Anschrift eines früheren steuerlichen Vertreters in G benannt. Für das Jahr 2000 gab die Klägerin als Unternehmenssitz die Adresse ihres nunmehrigen Steuerberaters in P an, dieser erstellte auch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000.