I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb 1993 ein mit fünf Gewerbeeinheiten und elf Wohneinheiten bebautes Grundstück. Nach dem notariellen Kaufvertrag, in dem die Jahressollmiete angegeben und als Grundlage des Kaufpreises erklärt worden war, betrug der Kaufpreis 11 750 000 DM und 1 762 500 DM Umsatzsteuer. In einer Anlage zum Kaufvertrag waren die Mieter bezeichnet, die vermietete Fläche angegeben und die Höhe der Miete aufgezeichnet worden. Die Beteiligten waren bei der Kaufpreisermittlung von dem zwölffachen Wert der erzielbaren Jahressollmieten ausgegangen. Dadurch ergab sich für den gewerblich genutzten steuerpflichtig vermieteten Teil des Grundstücks eine Jahressollmiete von 798 197,28 DM ( 85,68 v.H.) und für den Wohnteil von 133 380 DM ( 14,32 v.H.).
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