Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude. Der Kläger ist von Beruf Lohn- und Finanzbuchhalter und war im Streitjahr ausschließlich nichtselbständig tätig. Am 20. Oktober 2003 erwarb er das Grundstück H-Straße in R. Am 16. Dezember 2003 stellte er einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Die Baugenehmigung wurde ihm vom Kreisbauamt D am 20. Februar 2004 erteilt. Baubeginn für den Neubau war der 26. April 2004 und der Rohbau wurde am 17. September 2004 fertig gestellt.
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