Vorsteuerabzug bei Mitwirkung dritter Personen an der Erstellung der Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG; Gegenstand des Verfahrens bei Änderung eines Steuerbescheids während des Klageverfahrens; Aussetzungszinsen zur USt-Vorauszahlg. und Umsatzsteuer 1996
FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 1401/98
DRsp Nr. 2004/6791
Vorsteuerabzug bei Mitwirkung dritter Personen an der Erstellung der Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4UStG; Gegenstand des Verfahrens bei Änderung eines Steuerbescheids während des Klageverfahrens; Aussetzungszinsen zur USt-Vorauszahlg. und Umsatzsteuer 1996
1. Für den Vorsteuerabzug kommt grundsätzlich nur diejenige gesondert ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem vom leistenden Unternehmer erteilten Abrechnungspapier enthalten ist. Nur im Ausnahmefall kann sich der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch dritter Personen bedienen. Handelt es sich bei dem Dritten indes um den am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartner, kann dieser lediglich als (technische) Schreibhilfe in Anspruch genommen werden. Eine darüber hinausgehende, auch teilweise Mitwirkung an der Erteilung der Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4UStG widerspricht sowohl dem Sinn der zivilrechtlichen Abrechungsverpflichtung als auch der steuerrechtlich gebotenen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Leistenden und dem Empfänger der Leistung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 28.4.1983 V R 139/79, BStBl 1983 II S. 525).
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