I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) über den 31. März 1999 hinaus den Vorsteuerabzug aus Reisekosten nach Pauschbeträgen entsprechend den seit 1. April 1999 aufgehobenen Vorschriften des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993) in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger betrieb im Streitjahr (1999) selbständig ein Ingenieurbüro. Mit seiner Umsatzsteuer-Erklärung für 1999 machte er Vorsteuerbeträge in Höhe von 4 367,11 DM geltend. Diese entfielen in Höhe von insgesamt 1 876,85 DM auf nach dem 1. April 1999 entstandene Reisekosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte die Vorsteuerbeträge um diesen Betrag und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 1. August 2000 entsprechend fest.
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