EuGH - Urteil vom 29.03.2012
Rs. C-436/10
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 2 Nr. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. b; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 929
BFH/NV 2012, 908
DB 2012, 954
DStRE 2012, 1203
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour d'appel de Mons (Belgien) - 8.9.2010,

Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour dappel de Mons

EuGH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-436/10

DRsp Nr. 2012/6669

Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der - obgleich die Merkmale einer Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b nicht erfüllt sind - die Verwendung eines Teils eines von einer steuerpflichtigen juristischen Person errichteten oder aufgrund eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache in ihrem Besitz stehenden Gebäudes für den privaten Bedarf des Personals dieser Steuerpflichtigen als eine nach der letztgenannten Vorschrift von der Mehrwertsteuer befreite Dienstleistung behandelt wird, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.