I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte Gütertransporte, u.a. auch Milchtransporte, mit 24 Lastwagen durch. Betriebssitz ist M. Sie erstattete ihren Fahrern im Streitjahr 1996 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von lohnsteuerfreien Pauschbeträgen (§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --, Abschn. 37 und 39 der
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