BFH - Urteil vom 09.11.2006
V R 43/04
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a § 9 Abs. 2 § 15 § 15a § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 20 Art. 27 ; EStG § 6b ; AO (1977) § 42 § 164 Abs. 2 § 202 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen - 6 K 2609/00 - 15.6.2004 (EFG 2005, 68), vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell; Änderung der Vorbehaltsfestsetzung nach einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen V R 43/04

DRsp Nr. 2006/30374

Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell; Änderung der Vorbehaltsfestsetzung nach einer Außenprüfung

»1. Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im Mehrwertsteuerrecht. 2. Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes führt. 3. Die Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe gehören nicht dazu.«

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a § 9 Abs. 2 § 15 § 15a § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 20 Art. 27 ; EStG § 6b ; AO (1977) § 42 § 164 Abs. 2 § 202 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Errichtung eines Betriebsgebäudes für eine Bank durch eine Personengesellschaft, an der die Bank als Gesellschafterin beteiligt ist.