Streitig ist, ob der Anspruch auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums in den Jahren 1997 bis 1999 besteht oder nach § 42 AO ausgeschlossen ist.
Die Klägerin betreibt ein Dental-Labor. Ihre Anteile werden von zwei Gesellschaftern zu je 50% gehalten. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer und jeweils allein vertretungsberechtigt.
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