BFH - Beschluss vom 04.02.2003
V B 81/02
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 670

Vorsteuerabzug; Feststellungslast

BFH, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen V B 81/02

DRsp Nr. 2003/4265

Vorsteuerabzug; Feststellungslast

Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH scheidet aus, wenn es sich bei der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht um den Geschäftssitz des Rechnungsausstellers, sondern um einen Scheinsitz gehandelt hat.

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte vom 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 1996 ein Gewerbe für Import und Export von Waren aller Art und vom April 1996 bis zur Gewerbeuntersagung im Februar 1998 den Handel mit Küchen, Fenstern, Türen und Kleinmöbeln als Gewerbe angemeldet.