Streitig ist, inwieweit die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der die EheleuteA jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Die EheleuteA erwarben am 11.03.2003 zu jeweils hälftigem Miteigentum ein Wohn- und Geschäftshaus, das in der Folgezeit umfangreich renoviert wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung des erworbenen Hauses zu Wohn- und Gewerbezwecken. Die für die Renovierung in den Jahren 2003 bis 2005 in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zuletzt in Höhe von 34.707,84 € machte die Klägerin als abzugsfähige Vorsteuer geltend.
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