BFH - Beschluss vom 29.06.2010
V B 160/08
Normen:
§ 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999; § 15 Abs 2 UStG 1999; § 15 Abs 4 UStG 1999; Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1876
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3427/03

Vorsteuerabzug gemeinnütziger ForschungseinrichtungenEigenforschungVoraussetzungen einer die Rechtseinheit gefährdenden Abweichung

BFH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen V B 160/08

DRsp Nr. 2010/14505

Vorsteuerabzug gemeinnütziger ForschungseinrichtungenEigenforschungVoraussetzungen einer die Rechtseinheit gefährdenden Abweichung

1. NV: Gemeinnützige Körperschaften können einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben, wobei der unternehmerische Bereich die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit umfasst. 2. NV: Übt ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist ein Abzug von Vorsteuern nur insoweit zulässig, als die Eingangsleistungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. 3. NV: Die Eigenforschung gehört zur nichtwirtschaftlichen Tätigkeit einer gemeinnützigen Forschungseinrichtung, wenn sie nicht auf die Lieferung von Gegenständen oder die Leistung von Diensten gegen Entgelt gerichtet ist.

Normenkette:

§ 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999; § 15 Abs 2 UStG 1999; § 15 Abs 4 UStG 1999; Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.