I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1999 ein Restaurant. Mit Rechnung vom 17. Juni 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 71 724,14 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer (11 475,86 DM). Er ordnete den PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 75 v.H. für unternehmerische und zu 25 v.H. für unternehmensfremde Zwecke. In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 1999 machte er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 1999 unter Hinweis auf §
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