I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1993 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die nach ihren Angaben Umsätze durch eine "EDV-Beratung und Schreibbüro" erzielte, aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Die Klägerin hatte keine Steuererklärungen abgegeben. Das FA ging dabei von steuerpflichtigen Umsätzen von 15 000 DM sowie von Vorsteuerbeträgen von 750 DM aus und setzte die Steuer auf 1 500 DM fest.
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