Die Beteiligten stritten im Streitjahr - 2001 - ursprünglich über die Frage, ob die Klägerin aus einer Rechnung der G GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen bzw. Betriebsausgaben abziehen darf; im Laufe des Klageverfahrens ist zusätzlich die Frage der Berechtigung zur Bildung einer Rückstellung streitig geworden.
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