BFH - Beschluss vom 27.02.2003
V B 166/02
Normen:
FGO § 69 ; UStG (1993/1999 a.F. und n.F.) § 15a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2 ; StÄndG 2001 Art. 18 Nr. 9 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2003, 1108
BFH/NV 2003, 874
BFHE 201, 561
DStRE 2003, 754
ZfIR 2004, 267
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 7141/02

Vorsteuerabzug und Verwendungsabsicht

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen V B 166/02

DRsp Nr. 2003/7278

Vorsteuerabzug und Verwendungsabsicht

»1. Bei einem Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten, kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei vermietete.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 nach § 15a UStG 1993/1999 a.F. berichtigt werden können, oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft wird, obwohl die Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch § 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet hat.«

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG (1993/1999 a.F. und n.F.) § 15a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2 ; StÄndG 2001 Art. 18 Nr. 9 lit. a ;

Gründe: