I. Die H-GmbH vermietete mit Vertrag vom 29. Dezember 1993 an die W-GmbH ein Hotelgebäude. Das Grundstück war nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Teileigentumseinheiten aufgeteilt, die mit dem Sondereigentum an jeweils einem von ca. 400 Hotelappartments verbunden waren. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Juni 1994 von der H-GmbH ein Teileigentum.
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