Vorsteuerabzugs bei der Lieferung eines Springpferdes
FG Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 16 K 193/12
DRsp Nr. 2013/16108
Vorsteuerabzugs bei der Lieferung eines Springpferdes
Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG.Die abzugsfähige Vorsteuer aus der Lieferung eines Springpferdes besteht nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes.Eine direkte Berufung des Leistungsempfängers auf Art. 96, 98 MwStSystRL i.V.m. Anlage III Nr. 1 ist nicht zulässig.Die Regelungen der Art. 96, 98 MwStSystRL betreffen nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem für die Festsetzung der USt für die Lieferung zuständigen FA und dem leistenden Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist an diesem Steuerrechtsverhältnis nicht beteiligt.