FG München - Urteil vom 04.05.2011
3 K 2253/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen

FG München, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 2253/08

DRsp Nr. 2012/2876

Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen

1. Ein Verein, der sowohl unternehmerische Zwecke (Umsatzerzielung) als auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgt, kann in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehen. 2. Der Aufteilungsschlüssel bestimmte sich im Streitfall – mangels substantiierten Sachvortrags des Vereins – nach dem Verhältnis der erzielten Umsätze zu den gesamten Einnahmen (Umsätze zuzüglich der als nicht steuerbar behandelten Mitgliedsbeiträge und öffentlichen Zuschüsse).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Gründe

Streitig ist, ob der Kläger im beantragten Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, verfolgt den satzungsmäßigen Zweck der Förderung der bayerischen Luft- und Raumfahrtindustrie sowie der Satellitennavigation.