Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die Stadt X, verpachtete den in ihrem ... fertig gestellten Stadthaus gelegenen Bürgersaal nebst bestimmter Betriebsvorrichtungen ab dem 1. Januar 1993 umsatzsteuerpflichtig an die A-GmbH zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Saals, zur Bewirtschaftung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen und --im Bedarfsfall-- zum Betrieb eines Kioskes/Cafés im Zeitschriftenbereich der Stadtbibliothek.
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