Bei der Frage der Berichtigung eines zu hohen Vorsteuerabzugs ist zu unterscheiden, ob der erstmalige USt-Bescheid, in dem der Vorsteuerabzug teilweise zu Unrecht vorgenommen wurde, vor oder nach Freigabe der Entscheidung des BFH vom 2.4.1998 – V R 34/97, BStBl II 1998, 695 – zur Veröffentlichung erfolgte oder nicht.Der Änderung eines USt-Bescheids wegen der Rspr.-Änderung des BFH zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis (BFH-Urteil V R 34/97) steht § 176 Abs. 1 Nr. 3AO entgegen.Der Stpfl. ist dann so zu behandeln, wie er ohne die Änderung der Rspr. gestanden hätte.Eine unklare Rechtslage verhindert das Entstehen eines Vertrauenstatbestands und zerstört diesen für die Zukunft.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die in den Kalenderjahren 1993 bis 1997 abgezogenen Vorsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum 2004 nach § 14 c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1Umsatzsteuergesetz (UStG) zurückzufordern sind.
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